Ratgeber

Was die Düsseldorfer Straßenreinigungssatzung von Eigentümern und Hausverwaltungen verlangt, wann geräumt sein muss und wer haftet, wenn jemand ausrutscht.

Kurz beantwortet

  • Zuständig für den Gehweg vor dem Haus ist der Eigentümer des Grundstücks, nicht die Stadt.
  • Geräumt wird auf mindestens 1 Meter Breite.
  • Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr: sofort nach dem Schneefall beseitigen. Nach 20 Uhr: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
  • Streusalz ist auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Erlaubt sind Sand, Splitt oder Granulat.
  • Wer nicht räumt, riskiert ein Bußgeld bis 500 Euro und haftet, wenn jemand stürzt.

Wer ist in Düsseldorf für den Winterdienst zuständig?

Die Stadt teilt die Aufgabe auf. Die Awista räumt und streut in ihrem Auftrag die verkehrswichtigen Straßen, die Hauptradwege und besonders gefährliche Stellen. Wohnstraßen, also Tempo-30-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche, werden laut Stadt im Allgemeinen nicht geräumt.

Für die Gehwege sind die Anlieger zuständig. Nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung ist die Winterwartung auf Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt der Erbbauberechtigte an ihre Stelle.

In einer Eigentümergemeinschaft trifft die Pflicht alle Eigentümer gemeinsam. In der Praxis organisiert die Hausverwaltung den Winterdienst, entweder über die Mieter, einen Hausmeister oder eine beauftragte Firma.

Wann muss in Düsseldorf geräumt und gestreut sein?

Die Zeiten stehen in § 3 Abs. 2 der Satzung. Entscheidend ist, wann der Schnee gefallen oder die Glätte entstanden ist.

Schnee oder Glätte entstehtGeräumt sein muss
zwischen 7 und 20 Uhrunverzüglich nach dem Schneefall oder dem Entstehen der Glätte
nach 20 Uhr, Folgetag ist ein Werktagbis 7 Uhr am Folgetag
nach 20 Uhr, Folgetag ist Sonn- oder Feiertagbis 9 Uhr am Folgetag

„Unverzüglich“ heißt: sobald es aufgehört hat zu schneien, nicht erst am Abend. Schneit es den ganzen Tag, muss bei anhaltender Glätte auch mehrmals gestreut werden. Wer tagsüber arbeitet, kann diese Pflicht allein kaum erfüllen.

Wie breit und wo muss geräumt werden?

  • Gehwege sind auf einer Breite von 1 Meter von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.
  • Fehlt ein getrennter Gehweg, etwa in Fußgängerstraßen, gilt das für einen mindestens 1 Meter breiten Streifen entlang des Grundstücks. In Sackgassen und Wendehämmern auf allen Seiten.
  • An Haltestellen von Bus, Bahn und Schulbus muss der Zugang bis zur Bordsteinkante frei und gestreut sein.
  • Der Schnee gehört an den Gehwegrand zur Fahrbahn hin oder an den Rand der Fahrbahn. Rinnsteine, Gullys und Hydranten bleiben frei.
  • Schnee und Eis vom eigenen Grundstück dürfen nicht auf Gehweg oder Fahrbahn geschoben werden.

Die Satzung regelt den öffentlichen Gehweg. Auf dem eigenen Grundstück gilt außerdem die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Weg zum Hauseingang, Zugang zu den Mülltonnen und Garagenzufahrten müssen so sicher sein, dass Bewohner, Besucher, Postboten und die Müllabfuhr nicht stürzen.

Streuen in Düsseldorf: Salz verboten, was ist erlaubt?

„Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich verboten“, heißt es in § 3 Abs. 2 der Satzung. Ausnahmen gibt es nur an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und Brückenauf- und -abgängen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nie mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.

Auch sogenannte alternative Auftaumittel wie Calciumchlorid, Ammoniumsulfat oder Kaliumformiat sind auf Gehwegen laut Stadt unzulässig. Erlaubt sind abstumpfende Mittel: Sand, Splitt oder Granulat, nach Empfehlung der Stadt am besten mit dem Blauen Engel.

Splitt hat eine Kehrseite, die viele erst im Frühjahr bemerken: Er wird an den Schuhen ins Haus getragen und zerkratzt Fliesen, Stein und Treppenstufen. Eine regelmäßige Treppenhausreinigung ist im Winter deshalb besonders wichtig.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

Bußgeld bis 500 Euro

Wer nicht räumt, nicht streut, Salz verbotswidrig einsetzt oder Hydranten und Gullys zuschüttet, handelt nach § 10 der Satzung ordnungswidrig. Jeder Verstoß kann mit bis zu 500 Euro geahndet werden.

Haftung bei einem Sturz

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg, kann er vom Verantwortlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Entscheidend ist dann, ob sich die Räumung belegen lässt.

Ob eine Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt, hängt vom Vertrag ab. Eigentümer von vermieteten Häusern brauchen dafür in der Regel eine eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Das lohnt sich, vor dem ersten Schnee zu prüfen.

Winterdienst übertragen: an Mieter oder an eine Firma

An die Mieter

Das geht nur, wenn es im Mietvertrag klar vereinbart ist. Der Eigentümer bleibt aber in der Pflicht zu kontrollieren, ob geräumt wird, und muss für Urlaub, Krankheit oder ältere Mieter eine Vertretung regeln. Bei mehreren Parteien entsteht schnell Streit darüber, wer wann dran ist.

An eine Firma oder einen Hausmeisterservice

Mit einem schriftlichen Vertrag geht die Räum- und Streupflicht auf die Firma über. Der Eigentümer muss sie sorgfältig auswählen und gelegentlich kontrollieren. In den Vertrag gehören die genauen Flächen, die Einsatzzeiten nach der Satzung und ein Nachweis der Einsätze, damit im Streitfall belegt ist, wann geräumt wurde.

Kosten auf die Mieter umlegen

Die Kosten eines beauftragten Winterdienstes gelten in der Regel als Betriebskosten. Sie werden meist der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung zugeordnet, die ausdrücklich auch nicht öffentliche Maßnahmen umfasst. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage dieser Betriebskosten vorsieht.

Checkliste für Eigentümer und Hausverwaltungen vor dem Winter

  1. Flächen festlegen

    Gehweg vor dem Grundstück, Zugang zum Hauseingang, Mülltonnenplatz, Zufahrten, bei Eckgrundstücken die Gehwege beider Straßen, eine Haltestelle vor dem Haus.

  2. Zuständigkeit schriftlich regeln

    Mieter per Mietvertrag oder Firma per Vertrag. Eine mündliche Absprache hilft nach einem Sturz nicht weiter.

  3. Vertretung klären

    Wer räumt bei Urlaub, Krankheit oder Frühschicht? Die Pflicht ruht in dieser Zeit nicht.

  4. Streumittel und Werkzeug bereitstellen

    Sand, Splitt oder Granulat statt Salz, dazu Schneeschieber und einen trockenen Lagerplatz.

  5. Einsätze dokumentieren

    Datum, Uhrzeit, Flächen, gestreut ja oder nein. Ein Foto pro Einsatz reicht oft als Beleg.

  6. Versicherung prüfen

    Deckt die Haftpflicht Schäden auf dem Gehweg vor dem Haus ab?

Winterdienst in Düsseldorf mit Clean Kolonne

Wir räumen und streuen die Wege an Ihrem Objekt nach den Düsseldorfer Vorgaben, als Teil unseres Hausmeisterservice. Im Premium-Paket ist der Winterdienst enthalten, zum Basis- und Komfort-Paket buchen Sie ihn als Zusatz. Sie haben einen festen Ansprechpartner und erreichen uns auch per WhatsApp.

  • Fertig nach Satzung: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
  • Sie müssen uns nicht anrufen. Wir prüfen selbst, ob Schnee oder Glätte da ist, und rücken dann aus.
  • Keine feste Saison: Wir räumen, sobald Schnee liegt oder es glatt wird.
  • Kein Streusalz auf dem Gehweg. Wir streuen abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat, gern nach Ihrem Wunsch.
  • Zu jedem Einsatz bekommen Sie einen Bericht. Damit ist belegt, wann geräumt und gestreut wurde.
  • Soll bei anhaltendem Schneefall mehrmals am Tag geräumt werden, vereinbaren wir das mit Ihnen.
  • Unsere Betriebshaftpflicht deckt den Winterdienst ab.

Stand: Oktober 2026. Quellen: Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Stadtrecht 19.103), Informationen der Stadt Düsseldorf zum Winterdienst, Betriebskostenverordnung. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter in Düsseldorf Schnee räumen?

Nur, wenn es im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Die Straßenreinigungssatzung verpflichtet die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Gibt der Eigentümer die Aufgabe an Mieter weiter, bleibt er dafür verantwortlich, dass tatsächlich geräumt wird.

Darf ich in Düsseldorf Streusalz verwenden?

Auf Gehwegen grundsätzlich nicht. Die Satzung erlaubt Salz nur an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder Brückenauf- und -abgängen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nie mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat.

Bis wann muss am Sonntag geräumt sein?

Schnee und Glätte, die nach 20 Uhr entstehen, müssen an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein, an Werktagen bis 7 Uhr. Was zwischen 7 und 20 Uhr fällt, ist unverzüglich nach dem Schneefall zu räumen.

Muss ich auch die Fahrbahn vor meinem Haus räumen?

Nein, die Pflicht der Eigentümer betrifft Gehwege, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Fahrbahnen der verkehrswichtigen Straßen räumt die Awista im Auftrag der Stadt. Wohnstraßen wie Tempo-30-Zonen werden laut Stadt im Allgemeinen nicht geräumt.

Wer haftet, wenn die beauftragte Firma nicht räumt?

Zuerst die Firma, die den Winterdienst vertraglich übernommen hat. Der Eigentümer muss aber eine zuverlässige Firma auswählen und stichprobenartig kontrollieren, ob sie ihre Arbeit macht. Deshalb gehört in den Vertrag, welche Flächen geräumt werden und wie die Einsätze dokumentiert werden.

Was mache ich, wenn ich im Winter verreist oder krank bin?

Die Pflicht ruht in dieser Zeit nicht. Sie müssen eine Vertretung organisieren, zum Beispiel Nachbarn oder einen Winterdienst. Für Hausverwaltungen und Eigentümer mit mehreren Objekten ist ein fester Dienstleister meist die sicherere Lösung.

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